Steg- u. Grundstückspreise18,-- pro m2 |
Diese Miete beinhaltet die Nutzung der Wiesenflächen min 30m² für das Abstellen der Fahrzeuge, Zelte etc. sowie den Seezugang. (Bootfahren, schwimmen). Für Grundstücksmieter gibt es eine Jahreskarte:
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Tages- Nacht- und Jahreskarten |
Gilt ausschließlich für den Zweck der Fischentnahme oder für das Sportfischen!
Tageserlaubnis Nachterlaubnis
Tageserlaubnis Sportfischen Nachterlaubnis Sportfischen
€ 14,-- | keine Mitnahme Jahreserlaubnis
Alle Fische die nicht verletzt sind, müssen sofort zurückgesetzt werden. Verletzte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Zwergwelse sind bis auf Widerruf frei dürfen aber nicht zurückgesetzt werden. Gefangene Fische dürfen nicht in Setzkescher oder anderen Sammelbehälter aufbewahrt werden. Jeder Fang ist sofort vor Ort oder Telefonisch zu melden. Nach Beendigung des Angels muss die Tageskarte an der Ausgabestelle abgeben werden. |
Werden Fische mit einem Gewicht von über 4 kg gefangen, so sind diese egal welche Fischart, nach dem Fangen sofort zurückzulassen! Ausgenommen durch den Fang verletzte. Diese sind sofort beim SEEVERWALTER ABZUGEBEN! Die Nutzung der Stege (5.- Euro pro Tag bzw. Nacht) und Boote geschieht auf eigene Gefahr. Am See und auf den Zufahrtsstraßen sind der Fischschutz-Beauftragte, sowie andere zur Kontrolle bevollmächtigte Personen (Fischwart) berechtigt, den Angler oder sich entfernende Personen und Fahrzeuge zu kontrollieren. Jeder Angler ist verpflichtet, ihren Anweisungen Folge zu leisten |
Anglerordnung der Wasseranlage Csepreg: |
Die Angler an der Wasseranlage Csepreg sind verpflichtet, die Vorschriften des Gesetzes XLI. von 1997 bezüglich der Fischerei und des Angelns, sowie die in der örtlichen Anglerordnung festgelegten Fangverbote und Einschränkungen einzuhalten. |
Weitere Bestimmungen: |
Die Fischerei und das Angeln werden rechtlich durch das Gesetz XLI. von 1997, dessen Änderung unter Gesetz CXIX. von 1999 und dessen Durchführungsverordnungen 73/1997. (X.28.) FM-KTM über die Schonzeiten und 78/1997. XI.4. FM über die Mindestgröße der zum Fang frei gegebenen Fischarten geregelt. mehr Informationen zur Staatsvorschrift >> |